(***) Zu Pflegegrad 1 können Pflegeversicherten von ihren Pflegekassen auf Antrag (Vorlage der Rechnung) 125,00 € monatlich erstattet werden.
Zur Kurzzeitpflege gelten die nach Pflegegrad differenziert dargestellten Leistungsentgelte der vorstehenden Tabelle.
Ausnahme: Ist bei Aufnahme in die Kurzzeitpflege die Feststellung des konkreten Pflegegrades noch nicht erfolgt, liegt aber mindestens die Voraussetzung für den Pflegegrad 2 vor, gilt für den Zeitraum vom Beginn der Kurzeitpflege bis zum Bekanntwerden des endgültigen Pflegegrades der berechnungstägliche Pflegesatz des PG 3 (96,26 €). Eine Rückverrechnung erfolgt nicht.
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil
Der ab 01./2017 geltende und gemäß § 84 Abs. 2 SGB XI zu ermittelte „einrichtungseinheitliche Eigenanteil [EEE]“ wurde für das LWL-Pflegezentrum Lippstadt ab 01.12.2019 in den Pflegesatzverhandlungen auf 1.666,33 € festgesetzt.
Altenpflege-Ausbildungsumlage
Der gemäß § 82 a Absatz 3 SGB XI zu erhebende Ausbildungsumlagebetrag wurde vom Grundsatzausschuss für 2020 zu vollstationärer Pflege und zu der Kurzzeitpflege auf kalendertäglich
4,02 € festgelegt.
Refinanzierung der generalistischen Pflegeausbildung
Nach § 28 Abs. 2 Pflegeberufegesetz (PflBG) ist der Vergütungszuschlag zur Refinanzierung der einrichtungsindividuellen Ausbildungskosten mit 1,70 € vom „Grundsatzausschuss Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege NRW“ als ergänzender Bestandteil der Vergütungsvereinbarung beschlossen worden.
Sondenkost
Bei ausschließlicher Ernährung und Flüssigkeitsversorgung über eine PEG („Sondenkost“) werden die Kosten der Verpflegung um ein Drittel gemindert. Der Kostensatz Verpflegung ab 01.12.2019 beträgt 10,43 €/Tag.
Abrechnung der Leistungsentgelte
Abrechnungsbasis der stationären Leistungserbringung ist der Gesamtpflegesatz.
Auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlungen des Bundesministeriums und der Verbände der Leistungserbringer und Leistungsträger, werden ab 02./2017 grundsätzlich die durchschnittlichen Monatsbeträge (Rechnerisch: Pflegesätze je Berechnungstag x 30,42 Tage) abgerechnet. Nur zu Zugangs- und Abgangsmonaten eines Betreuungsaufenthaltes erfolgen die Leistungsabrechnungen nach den tatsächlichen Tagen des Kalendermonats.
Mit der Einführung differenzierter Leistungsentgelte ist das LWL-Pflegezentrum Lippstadt ab dem 01.01.1998 berechtigt, bei vorübergehender Abwesenheit der Bewohnerinnen und Bewohner sog. Platzgebühren zu berechnen. Dazu gilt ab dem 01.05.2009 folgende Regelung:
- Bei Abwesenheiten von bis zu 3 Kalendertagen werden von der Pflegeeinrichtung 100 % der täglichen Entgelte für die Pflegeleistung, der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Umlagebeträge zur Altenpflegeausbildung und die Refinanzierung der generalistischen
Pflegeausbildung als Platzgebühr berechnet.
- Zu Abwesenheiten werden ab dem 4. Kalendertag von der Pflegeeinrichtung 75 % der täglichen Entgelte für die Pflegeleistung, der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Umlagebeträge zur Altenpflegeausbildung und die Refinanzierung der generalistischen
Pflegeausbildung als Platzgebühr berechnet.
- Die Investitionskostenpauschale wird zu allen Abwesenheitszeiten zu 100 % abgerechnet.